EU-Drohnenführerschein einfach erklärt: Voraussetzungen, Kategorien und Prüfungen

Inhalt

Überblick über den EU-Drohnenführerschein

Welche Führerscheine es gibt: A1/A3, A2 und STS

Der EU-Drohnenführerschein ist in mehrere Stufen unterteilt, die den unterschiedlichen Einsatzszenarien und Risiken beim Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge Rechnung tragen. Es gibt grundsätzlich drei relevante Führerscheinkategorien: den Kompetenznachweis A1/A3, das Fernpiloten-Zeugnis A2 sowie das STS-Zeugnis für Flüge nach Standardszenarien. Die Kategorien orientieren sich an der sogenannten offenen und speziellen Betriebskategorie. Während A1/A3 und A2 der offenen Kategorie zugeordnet sind, kommt das STS-Zeugnis bei komplexeren Flügen zum Einsatz. Jede Führerscheinstufe setzt unterschiedliche Kenntnisse, Prüfungen und Voraussetzungen voraus.

Wer einen EU-Drohnenführerschein benötigt

Grundsätzlich benötigt jede Person, die eine Drohne mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm oder mit einer Kamera betreibt, einen entsprechenden EU-Drohnenführerschein. Auch bei leichteren Drohnen kann ein Nachweis erforderlich sein, wenn sensible Bereiche wie Menschenansammlungen oder bewohnte Gebiete überflogen werden. Der Führerschein ist damit für Freizeitanwender ebenso relevant wie für kommerzielle Betreiber. Ausgenommen sind lediglich Spielzeugdrohnen ohne Kamera und mit sehr geringem Gewicht. Die Notwendigkeit eines Führerscheins ergibt sich also weniger aus der Nutzung als vielmehr aus den technischen Eigenschaften der Drohne und dem Einsatzszenario.

Gültigkeit und Verlängerung der Lizenzen

Die Gültigkeit der verschiedenen Drohnenführerscheine ist zeitlich begrenzt. Der Kompetenznachweis A1/A3 sowie das Fernpiloten-Zeugnis A2 sind jeweils fünf Jahre lang gültig. Nach Ablauf dieser Frist muss eine Auffrischungsschulung oder gegebenenfalls eine erneute Prüfung erfolgen, um die Gültigkeit zu verlängern. Es ist wichtig, das Ablaufdatum im Blick zu behalten, da ein abgelaufener Führerschein den Betrieb der Drohne illegal macht. Eine rechtzeitige Verlängerung ist daher unerlässlich, insbesondere bei gewerblicher Nutzung.

Der EU-Kompetenznachweis A1/A3

Voraussetzungen und Geltungsbereich

Der Kompetenznachweis A1/A3 richtet sich an Drohnenpiloten, die in der offenen Kategorie fliegen möchten, ohne dabei in unmittelbarer Nähe zu unbeteiligten Personen zu operieren. Er ist verpflichtend für Drohnen ab 250 Gramm oder für Modelle mit Kamerasystem, das zur Erfassung personenbezogener Daten geeignet ist. Der Geltungsbereich umfasst einfache Flüge in ländlichen oder wenig bewohnten Gebieten. Voraussetzung für den Erwerb ist die Absolvierung eines Online-Trainings sowie das Bestehen einer Online-Prüfung. Der Kompetenznachweis stellt somit die Grundqualifikation für Hobby- und Freizeitpiloten dar.

Online-Prüfung und Multiple-Choice-Format

Die Prüfung zum A1/A3-Nachweis erfolgt vollständig online über das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Die Inhalte basieren auf dem zuvor absolvierten E-Learning-Kurs und decken Themen wie Luftrecht, Sicherheit, Datenschutz und Meteorologie ab. Die Prüfungsform ist ein Multiple-Choice-Test mit insgesamt 40 Fragen, von denen mindestens 75 % korrekt beantwortet werden müssen. Bei Nichtbestehen ist eine Wiederholung nach kurzer Wartezeit möglich. Dieses niederschwellige Prüfungsformat ermöglicht eine flexible Vorbereitung und Durchführung für alle Interessierten.

Kosten und Gültigkeit des kleinen Drohnenführerscheins

Der Erwerb des Kompetenznachweises A1/A3 ist in der Regel kostenfrei, wenn er über das LBA abgelegt wird. Lediglich bei externen Schulungsanbietern können Gebühren für das vorbereitende Training anfallen. Die Lizenz ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig und muss danach verlängert oder neu erworben werden. Trotz der geringen Einstiegshürden bietet der Führerschein eine solide Grundlage für den sicheren Drohnenbetrieb. Die Kombination aus kostenfreier Ausbildung und einfacher Prüfung macht ihn besonders attraktiv für Einsteiger.

Das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2

Anforderungen und Einsatzbereich in Kategorie A2

Das A2-Zeugnis erlaubt Drohnenflüge in der Nähe von Menschen, jedoch nicht direkt über Menschenmengen. Es wird benötigt, wenn man Drohnen der Klassen C2 einsetzen will, die näher an bewohnten Gebieten operieren sollen. Voraussetzung ist der vorherige Erwerb des A1/A3-Kompetenznachweises. Zusätzlich sind Kenntnisse in Meteorologie, Flugleistungsberechnung und Risikomanagement erforderlich. Dieses Zertifikat richtet sich insbesondere an fortgeschrittene Anwender und gewerbliche Betreiber.

Praktisches Selbsttraining als Voraussetzung

Ein besonderes Merkmal des A2-Zeugnisses ist das verpflichtende Selbsttraining. Dabei muss der Pilot in einem sicheren Gebiet außerhalb bewohnter Bereiche praktische Flugerfahrung sammeln. Ziel ist es, die sichere Kontrolle der Drohne unter realen Bedingungen zu trainieren. Das Selbsttraining muss eigenverantwortlich durchgeführt und durch eine Selbsterklärung dokumentiert werden. Diese Voraussetzung soll sicherstellen, dass der Pilot nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch für komplexere Flugmissionen qualifiziert ist.

Prüfung, Kosten und benannte Prüfstellen

Die Prüfung für das A2-Zeugnis erfolgt bei anerkannten Prüfstellen (PStF) und kann nicht online absolviert werden. Sie besteht aus einem erweiterten Theorietest, der über das Niveau des A1/A3-Nachweises hinausgeht. Die Kosten variieren je nach Anbieter, liegen aber in der Regel zwischen 100 und 200 Euro. Nach bestandener Prüfung wird das A2-Zeugnis ebenfalls für fünf Jahre ausgestellt. Die Prüfstellen sind vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen und unterliegen strengen Qualitätsvorgaben.

Das EU-Fernpiloten-Zeugnis STS für Spezialkategorien

Flüge nach Standardszenarien STS-01 und STS-02

Das STS-Zeugnis ist für Drohnenflüge außerhalb der offenen Kategorie erforderlich, insbesondere bei Einsätzen mit erhöhtem Risiko. Es deckt die Standardszenarien STS-01 (innerhalb Sichtweite in besiedelten Gebieten) und STS-02 (außerhalb Sichtweite in unbesiedelten Gebieten) ab. Diese Szenarien sind detailliert in der EU-Verordnung beschrieben und dienen der Standardisierung sicherer Betriebsmodelle. Der Einsatz dieser Szenarien setzt spezialisierte Kenntnisse und Ausrüstungen voraus. Sie kommen häufig im industriellen, infrastrukturellen und sicherheitsrelevanten Umfeld zum Einsatz.

Voraussetzungen und Prüfungsablauf

Voraussetzung für das STS-Zeugnis ist in der Regel der Besitz des A2-Zeugnisses sowie der Nachweis über weiterführende theoretische und praktische Schulungen. Die Prüfungen erfolgen über spezialisierte, zertifizierte Stellen und beinhalten sowohl einen Theorie- als auch einen Praxisteil. Kandidaten müssen Kenntnisse in Luftfahrtrecht, Risikomanagement, Notfallverfahren und missionsspezifischer Technik nachweisen. Die Anforderungen sind deutlich höher als bei den offenen Kategorien. Das STS-Zeugnis erlaubt jedoch einen deutlich erweiterten Anwendungsbereich.

Betriebskategorien und Drohnenklassen im Überblick

Kategorien A1, A2, A3 in der offenen Kategorie (OPEN)

Die offene Kategorie unterteilt sich in drei Unterkategorien: A1, A2 und A3, die jeweils unterschiedliche Betriebsbedingungen und Anforderungen festlegen. A1 erlaubt das Fliegen nahe an Menschen, jedoch nicht über unbeteiligte Personen hinweg. A2 erlaubt Flüge in der Nähe von Menschen, erfordert aber ein höheres Maß an Kompetenz, weshalb hier das A2-Zeugnis notwendig ist. A3 ist die sicherste Variante und beschränkt den Flug auf unbewohnte Gebiete mit großem Abstand zu Personen. Diese Unterteilung sorgt für klare Rahmenbedingungen und einheitliche Sicherheitsstandards innerhalb der EU.

Drohnenklassen C0 bis C4 und ihre Bedeutung

Drohnen werden gemäß EU-Verordnung in die Klassen C0 bis C4 eingeteilt, abhängig von ihrem Gewicht, den Sicherheitsfunktionen und der technischen Ausstattung. C0 umfasst sehr leichte Drohnen unter 250 Gramm, die meist keine besonderen Anforderungen mit sich bringen. C1 bis C2 benötigen verschiedene Führerscheine und unterliegen strengeren Auflagen, z. B. zur Geo-Sensibilisierung oder Fernidentifikation. C3 und C4 sind schwerere Systeme mit erweitertem Gefährdungspotenzial, die meist nur in Kategorie A3 oder unter STS betrieben werden dürfen. Die Klassifizierung muss vom Hersteller durch CE-Kennzeichnung ausgewiesen werden.

Sonderregelungen für Bestandsdrohnen und Selbstbau-Drohnen

Für Drohnen, die vor dem Inkrafttreten der EU-Verordnung in Verkehr gebracht wurden, gelten Übergangsregelungen. Diese sogenannten Bestandsdrohnen dürfen unter bestimmten Bedingungen weiterhin betrieben werden, auch wenn sie keine CE-Klassifizierung tragen. Die Einsätze sind jedoch in ihrer Reichweite und Nähe zu Personen beschränkt. Selbstgebaute Drohnen unterliegen ebenfalls Sonderregelungen, insbesondere in Bezug auf die technische Dokumentation und Sicherheitsanforderungen. Auch hier ist der Betrieb nur in Kategorie A3 zulässig, es sei denn, eine Einzelgenehmigung wird eingeholt.

Rechtliche Anforderungen für Drohnenpiloten

Registrierungspflicht beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

Alle Betreiber von Drohnen, die mit Kamera ausgerüstet sind oder mehr als 250 Gramm wiegen, müssen sich beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren. Die Registrierung erfolgt online und erfordert Angaben zur Person sowie zur verwendeten Drohne. Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Betreiber eine elektronische Registrierungsnummer (e-ID), die an jeder verwendeten Drohne angebracht werden muss. Diese Pflicht dient der Nachverfolgbarkeit und erhöht die rechtliche Transparenz im Luftraum. Verstöße gegen die Registrierungspflicht können mit Bußgeldern geahndet werden.

Versicherungspflicht für Drohnen in der EU

Der Betrieb einer Drohne in der EU ist grundsätzlich haftpflichtversicherungspflichtig. Die Versicherung muss Personen- und Sachschäden abdecken, die durch den Drohnenbetrieb verursacht werden könnten. Eine private Haftpflichtversicherung reicht in der Regel nicht aus; es wird eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung benötigt. Der Nachweis dieser Versicherung kann bei Kontrollen durch Behörden eingefordert werden. Ohne gültigen Versicherungsschutz darf keine Drohne betrieben werden, unabhängig vom Gewicht oder der Nutzung.

Mindestalter und weitere Voraussetzungen

Das Mindestalter für den Erwerb des EU-Drohnenführerscheins liegt bei 16 Jahren. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung möglich, beispielsweise im Rahmen von Ausbildungsprogrammen. Darüber hinaus müssen Piloten körperlich und geistig in der Lage sein, ein unbemanntes Luftfahrzeug sicher zu steuern. Ein Führungszeugnis oder Gesundheitszeugnis ist in der Regel nicht erforderlich. Für gewerbliche Anwendungen oder in der speziellen Kategorie können zusätzliche Anforderungen gelten.

Prüfungsformate und Vorbereitungsmöglichkeiten

Online-Training und interaktive Trainingsmodule

Zur Vorbereitung auf die Prüfungen stehen umfangreiche Online-Trainingsprogramme zur Verfügung, die vom LBA oder zertifizierten Schulungsanbietern bereitgestellt werden. Diese Trainings umfassen interaktive Module, Videos, Übungsfragen und Selbsttests. Die Inhalte sind didaktisch so aufbereitet, dass auch Einsteiger sich effizient auf die Prüfung vorbereiten können. Besonders hilfreich sind Simulationen typischer Flugszenarien sowie Checklisten zur Risikoabschätzung. Die flexible Verfügbarkeit erlaubt eine individuelle und ortsunabhängige Vorbereitung.

Prüfungsformate: Theorie, Multiple-Choice, Online-Prüfung

Die Prüfungen für A1/A3 finden online im Multiple-Choice-Format statt. Für A2 und STS sind dagegen Präsenzprüfungen mit erweiterten theoretischen und praktischen Inhalten vorgeschrieben. Die Prüfungsfragen decken alle relevanten Rechts- und Technikbereiche ab und erfordern ein umfassendes Verständnis des Drohnenbetriebs. Die Ergebnisse werden unmittelbar oder zeitnah bekanntgegeben. Bei Nichtbestehen besteht die Möglichkeit zur Wiederholung, teilweise gegen zusätzliche Gebühr.

Auffrischungsschulung nach Ablauf der Gültigkeit

Nach Ablauf der Gültigkeit eines Drohnenführerscheins muss eine Auffrischungsschulung oder erneute Prüfung absolviert werden. Diese Schulung dient dazu, Wissen auf den aktuellen Stand zu bringen und neue Regelungen zu integrieren. Je nach Kategorie und nationaler Regelung kann die Schulung online oder in Präsenz erfolgen. Der Umfang richtet sich nach dem ursprünglichen Führerschein und der Dauer seit dessen Ablauf. Ohne gültige Lizenz darf kein Drohnenbetrieb durchgeführt werden.

Technische Anforderungen an Drohnen

Geo-Sensibilisierungssystem und Fernidentifizierung

Moderne Drohnen, insbesondere solche der Klassen C1 bis C3, müssen über ein Geo-Sensibilisierungssystem verfügen. Dieses System warnt den Piloten vor geografischen Sperrzonen, wie Flughäfen oder Naturschutzgebieten, und verhindert im Idealfall das Eindringen in solche Zonen. Zusätzlich ist eine Fernidentifizierung vorgeschrieben, bei der die Drohne während des Fluges bestimmte Daten wie Betreiber-ID und Standort in Echtzeit übermittelt. Diese Daten können von Behörden ausgelesen werden, um bei Verstößen den Verantwortlichen schnell zu identifizieren. Diese technischen Funktionen erhöhen die Sicherheit im Luftraum erheblich und sind gesetzlich vorgeschrieben.

CE-Kennzeichnung und technische Ausstattung

Drohnen, die in der EU verkauft werden, müssen über eine CE-Kennzeichnung mit Klassenzuordnung (z. B. C1, C2) verfügen. Diese Kennzeichnung garantiert, dass die Drohne alle technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen der EU erfüllt. Dazu gehören unter anderem ein stabiler Flugmodus, ein sicheres Rückkehrsystem bei Signalverlust und eine automatische Höhenbegrenzung. Die technische Ausstattung muss der jeweiligen Betriebskategorie entsprechen und regelmäßig überprüft werden. Ohne korrekte CE-Klassifizierung kann der Betrieb stark eingeschränkt oder sogar verboten sein.

Rolle des Luftfahrt-Bundesamts (LBA)

Zuständigkeiten bei Prüfung, Registrierung und Zertifizierung

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist in Deutschland die zentrale Behörde für die Regulierung des unbemannten Luftverkehrs. Es ist zuständig für die Registrierung von Drohnenbetreibern, die Durchführung der Online-Prüfungen für A1/A3 sowie die Zulassung von Schulungs- und Prüfstellen. Außerdem erteilt das LBA Genehmigungen für besondere Betriebsszenarien außerhalb der offenen Kategorie. Durch regelmäßige Kontrollen stellt das Amt sicher, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Es fungiert somit als Bindeglied zwischen Gesetzgebung, Technik und Anwender.

Prüfstellen (PStF) und deren Aufgaben

Benannte Prüfstellen (PStF) sind Einrichtungen, die vom LBA zertifiziert wurden, um Prüfungen für A2- und STS-Zeugnisse durchzuführen. Sie bieten sowohl theoretische als auch praktische Schulungen an und stellen sicher, dass die Prüfungen standardisiert und fair ablaufen. Jede PStF unterliegt einer regelmäßigen Kontrolle durch das LBA, um die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten. Darüber hinaus beraten sie auch zu speziellen Anwendungsfällen oder unterstützen bei der Erstellung von Betriebsanweisungen. Diese Prüfstellen sind somit zentrale Anlaufstellen für ambitionierte Drohnenpiloten.

Rechtsgrundlage: Die EU-Drohnenverordnung 2019/947

Ziel und Geltungsbereich der Verordnung

Die EU-Drohnenverordnung 2019/947 bildet die rechtliche Grundlage für den Betrieb von Drohnen innerhalb der Europäischen Union. Ihr Ziel ist es, einheitliche Sicherheitsstandards zu schaffen, um die Nutzung des Luftraums für bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge gleichermaßen sicher zu gestalten. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten und umfasst sowohl private als auch kommerzielle Drohnenflüge. Sie regelt u. a. die Betriebskategorien, die Anforderungen an Drohnen und Piloten sowie die Aufgaben der Behörden. Die Harmonisierung dieser Regeln vereinfacht grenzüberschreitende Einsätze innerhalb der EU.

Umsetzung in Deutschland und der EU

Deutschland hat die EU-Verordnung 2019/947 vollständig in nationales Recht überführt, wobei das Luftfahrt-Bundesamt die zentrale Rolle bei der Umsetzung spielt. Gleichzeitig wurden bestehende Regelungen wie die deutsche Luftverkehrs-Ordnung entsprechend angepasst. Auch andere EU-Staaten haben die Verordnung implementiert, wobei sie nationale Spielräume unterschiedlich nutzen, z. B. bei Altersgrenzen oder Schulungsformaten. Trotz kleiner Unterschiede bleibt das rechtliche Grundgerüst europaweit identisch. Dies erleichtert insbesondere gewerblichen Betreibern internationale Einsätze mit einheitlicher Lizenzierung.

Häufige Fragen zum EU-Drohnenführerschein

Welchen Führerschein brauche ich für meine Drohne?

Die Art des benötigten Drohnenführerscheins hängt von Gewicht, CE-Klassifizierung und Einsatzzweck der Drohne ab. Für Modelle unter 250 g und ohne Kamera ist kein Führerschein erforderlich. Für Drohnen über 250 g oder mit Kamera reicht in der Regel der Kompetenznachweis A1/A3. Wer in bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Menschen fliegen will, benötigt das A2-Zeugnis. Für Spezialanwendungen nach Standardszenarien ist das STS-Zertifikat erforderlich.

Ist ein Führerschein für Drohnen unter 250 g notwendig?

Drohnen unter 250 g sind grundsätzlich vom Führerscheinzwang befreit, solange sie keine Kamera oder keine Gefährdung für Personen darstellen. Allerdings gilt auch für diese Modelle die Pflicht zur Registrierung, wenn personenbezogene Daten erfasst werden können – etwa durch Kameras. Zudem muss der Pilot die allgemeinen Sicherheitsregeln einhalten, etwa zur Flughöhe oder zu Flugverbotszonen. Ein Führerschein ist in solchen Fällen zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis oft sinnvoll. Besonders für Einsteiger ist ein freiwilliges Training empfehlenswert.

Was passiert bei Flügen ohne gültigen Führerschein?

Flüge ohne gültigen Drohnenführerschein stellen einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht dar und können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu zählen Bußgelder, Untersagung des Flugbetriebs und in schweren Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen. Darüber hinaus erlischt bei einem Unfall unter Umständen der Versicherungsschutz. Behörden können Drohnen beschlagnahmen oder Betreiber aus dem Verkehr ziehen. Es ist daher dringend zu empfehlen, stets mit gültiger Lizenz und den nötigen Nachweisen zu fliegen.