lovo hat geschrieben:Sicherlich ist das so. Ich würde trotzdem vorher genau abwägen. Was sind die Vor- und Nachteile einer Schachabteilung in einem Hautpverein? Ich kann mir gut vorstellen, dass es manch eine Schachabteilung gar nicht so leicht hat, falls der Hautpverein von einer bestimmten Sportart dominiert wird, z.B. die Nebenabteilung der "Klötzleschieber" (Beckenbauer) beim FC Bayern. .
linkinkev hat geschrieben:In der Satzung steht die "Förderung des Taekwondo-Sportes und der Jugend, sowie die regelmäßige Ausführung von Training." (für Fördergeld etc.)
Schachbund NRW hat geschrieben:Um eine Zweckänderung handelt es sich nur, wenn
künftige andere als in der Satzung festgelegte Ziel angestrebt werden sollen
der Satzungszweck durch einen zusätzlichen Zweck erweitert wird
von mehreren Zwecken einer aufgegeben wird
ein Nebenzweck künftig zum Hauptzweck wird
Das BGB unterscheidet hinsichtlich der Mehrheitsanforderungen zwischen einfachen Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks. Für Änderungen des Vereinszwecks müssen nach § 33 BGB alle Vereinsmitglieder zustimmen. Bei der satzungsändernden Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder müssen (nachträglich) schriftlich zustimmen. Auch anwesende Mitglieder, die zunächst gegen die Satzungsänderung stimmten, können nachträglich noch schriftlich zustimmen.
(Quelle: http://www.schach-nrw.de/vertiefung.php?ID=1366)
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